verlängerter Eigentumsvorbehalt

verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Begriff: Besondere Abrede beim  Kaufvertrag. Der einfache  Eigentumsvorbehalt bietet dem Verkäufer keine hinreichende Sicherheit, wenn die Ware zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung geliefert wird, weil das Eigentum des Verkäufers durch  gutgläubigen Erwerb eines Dritten oder Verarbeitung untergeht. Dagegen Schutz durch die Vereinbarung des v.E.
- 2. Formen: a) Vorweggenommene  Übereignung der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache; b) Abtretung ( Forderungsabtretung) der durch die Weiterveräußerung erlangten Forderungen.
- 3. Begründung des v.E. nur durch  Vertrag (z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen).
- 4. Zur Gültigkeit bedarf die vorweggenommene Übereignung der Vereinbarung eines  Besitzkonstituts; abgetretene Forderungen müssen hinreichend bestimmbar sein.
- Gegen die Vereinbarung des v.E., die dem Käufer oft die Verfügungsberechtigung hinsichtlich seines Warenlagers entzieht, wenden sich bes. die Kreditinstitute.
- Anders:  Erweiterter Eigentumsvorbehalt.

Lexikon der Economics. 2013.

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