verlängerter Eigentumsvorbehalt
- verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Begriff: Besondere Abrede beim ⇡ Kaufvertrag. Der einfache ⇡ Eigentumsvorbehalt bietet dem Verkäufer keine hinreichende Sicherheit, wenn die Ware zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung geliefert wird, weil das Eigentum des Verkäufers durch ⇡ gutgläubigen Erwerb eines Dritten oder Verarbeitung untergeht. Dagegen Schutz durch die Vereinbarung des v.E.
- 2. Formen: a) Vorweggenommene ⇡ Übereignung der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache; b) Abtretung (⇡ Forderungsabtretung) der durch die Weiterveräußerung erlangten Forderungen.
- 3. Begründung des v.E. nur durch ⇡ Vertrag (z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen).
- 4. Zur Gültigkeit bedarf die vorweggenommene Übereignung der Vereinbarung eines ⇡ Besitzkonstituts; abgetretene Forderungen müssen hinreichend bestimmbar sein.
- Gegen die Vereinbarung des v.E., die dem Käufer oft die Verfügungsberechtigung hinsichtlich seines Warenlagers entzieht, wenden sich bes. die Kreditinstitute.
- Anders: ⇡ Erweiterter Eigentumsvorbehalt.
Lexikon der Economics.
2013.
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